Gerade wurde ich von einem Industrieunternehmen gebeten, eine Langzeitlieferantenerklärung zu überprüfen.

Lieferantenerklärungen werden grundsätzlich bei Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union verwendet und bestätigen den Präferenzursprung. Sie sind jedoch häufig unnötig und können durch einen Ursprungsvermerk auf der Rechnung ersetzt werden.

Lieferantenerklärungen im Warenverkehr mit Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, sind nur in folgenden Fällen möglich:

  1. Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft im Warenverkehr mit bestimmten Ländern.
  2. Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen für bestimmte Waren mit Präferenzursprung im Hinblick auf die paneuropäische Kumulierung, die Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen, die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung und die SAP-Kumulierung.

Rechtsgrundlage ist eine Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission. Der Wortlaut von Lieferantenerklärungen ist verbindlich vorgegeben. Eine zu Unrecht oder falsch ausgefertigte Lieferantenerklärung gefährdet die Geschäftsbeziehung zu Ihrem Kunden und hat steuerrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen.

Lieferantenerklärungen sind jedoch häufig unnötig und können durch einen Ursprungsvermerk auf der Rechnung ersetzt werden.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!

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Prof. Dr. Schindler

Rechtsanwalt

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