Exportverstoß: Der Staatsanwalt

Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht („Exportverstöße“) sind Straftaten. Je nach Einzelfall kommt eine der folgenden Straftatbestände in Betracht:

  • Eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Dies setzt einen fahrlässigen Exportverstoß oder falsche Angaben bei der Ausfuhrgenehmigung voraus. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 Tausend Euro geahndet werden.
  • In allen anderen Fällen liegt eine Straftat nach §§ 17 und 18 AWG vor, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren bestraft wird. Im Falle des § 18 Abs. 7 AWG (z.B. bei „gewerbsmäßigem Handeln“) liegt sogar ein Verbrechen i.S.d. § 12 Strafgesetzbuch (StGB) vor.

Kommt es nun zu Ermittlungen, die i.d.R. das Zollfahndungamt (ZFA) führt, so ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft zuständig. Denn Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz und dem Kriegswaffenkontrollgesetz verbleiben auch dann in der ausschließlichen Zuständigkeit der Landesjustiz, wenn sie die äußere Sicherheit beeinträchtigen (§ 21 AWG).

Der Generalbundesanwalt ist für die Verfolgung derartiger Straftaten nur zuständig, wenn sie neben den Strafbestimmungen des Aussenwirtschaftsgesetzes oder des Kriegswaffenkontrollgesetzes auch den Tatbestand des Landesverrats oder der Spionage verwirklichen.

Kommt es zu Ermittlungen, die die Generalbundesanwaltschaft (GBA) führt, so ist das ein deutliches Zeichen dafür, dass der Exportverstoß von den Ermittlungsbehörden als schwerwiegend eingestuft wird.

In diesem Falle ist dringend angeraten, neben einem erfahren Strafverteidiger auch einen Spezialisten für das Exportrecht hinzuzuziehen. Denn mit der GBA und dem ZFA hat man es mit erfahrenen und exzellent ausgebildeten Gegenspielern zu tun.

Prof. Dr. Schindler

Rechtsanwalt, [über den Autor]

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