US-Sanktionen: Schadensersatzansprüche gegen deutsche Banken?

von 20. Oktober 2018Banken, Export, Iran

Die (Wiedereinführung der) US-Sanktionen gegen den Iran, die am 5. November 2018 die zweite Stufe erreichen, treffen die europäische Wirtschaft mit voller Wucht. Nachdem die Sanktionen der Uno, der USA und der EU gegen den Iran am 16.01.2016 außer Kraft gesetzt wurden, zeigten sich erste wichtige Annäherungen europäischer Unternehmen auf dem iranischen Markt,. Diese Entwicklung ist nun beendet.

Doch selbst wenn ein deutsches Unternehmen mit seinen Lieferungen nicht unter die US-Sanktionen fallen würde, also liefern dürfte, ist dies faktisch nicht mehr möglich. Denn nahezu alle deutschen Banken verweigern die Annahme von Zahlungen, die in Verbindung mit Iran-Geschäften stehen. Immer dann, wenn eine deutsche Bank auch US-Geschäft hat, folgt sie aus Sorge vor Strafen in den USA den dortigen Sanktionen.

Mit dieser Haltung machen sich die Verantwortlichen in den deutschen Banken jedoch strafbar. Es ist nach Art. 5 der „EU Blocking-Verordnung“ (Nr. 2271/96) verboten, ausländischen Sanktionen, sog. „extraterritoriale Sanktionen“, zu folgen (vgl. hierzu mein Beitrag).

Interessant ist nun aber ein anderer Aspekt. Nach Art. 6 der EU Blocking-Verordnung hat jede Person einen Schadensersatzanspruch, wenn ihr ein Schaden entsteht, weil ein Wirtschaftsteilnehmer die US-Sanktion befolgt. Dieser Schadensersatz ist von der Person, die den Schaden verursacht hat, zu leisten. Damit wäre darüber nachzudenken, gegen eine deutsche Bank Schadensersatzklage zu erheben, wenn diese die Zahlung eines iranischen Kunden nicht akzeptiert.

Dies ist nun auch kein bloßes akademisches Gedankenspiel. Denn stellt ein deutsches Unternehmen sein Iran-Geschäft ein, weil die Bank keine Zahlung mehr abwickelt, so verletzt das Unternehmen möglicherweise seinerseits bestehende Verträge mit iranischen Partnern. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch dies die Gerichte beschäftigen wird. In diesem Fall wäre dann darüber nachzudenken, Schadensersatzzahlungen, die das deutsche Unternehme an iranische Vertragspartner leisten muss, an die eigene Bank weiterzureichen. Denn diese hat mit ihrer (rechtswidrigen) Verweigerungshaltung die Vertragsdurchführung verhindert und den Schaden verursacht. Auch auch ohne eine solche Klage des iranischen Vertragspartners ist das deutsche Unternehmen geschädigt. Denn es hat wegen des Verhaltens der Bank einen Auftrag verloren.

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